Prostitutionsvermittlung

Der Begriff findet erstmals Anwendung im Schutzgesetz für Prostituierte:
ProstituiertenSchutzGesetz (ProstSchG) - Abschnitt 3 und 4
Die Prostitutionsvermittlung unterliegt dem neuen ProstSchG.
Wer in diesem Bereich tätig werden möchte hat sämtliche Zugangsvoraussetzungen, Auflagen und Vorschriften zu erfüllen, die für Prostitutionsgewerbetreibende gelten.
Was muss ich beachten, wenn ich Prostitutionsvermittlung betreiben möchte?
- Das Betreiben ist Erlaubnispflichtig.
- Wer in Vertretung handelt, benötigt die Stellvertretererlaubnis.
- Die Behörde kann beide Anträge "versagen", also nicht gewähren.
- Die Zuverlässigkeit wird geprüft, d.h. ob einschlägige Vorstrafen etc. vorliegen.
- Die Behörde kann Auflagen erlassen.
Es werden Mindestanforderungen an genutzten Anlagen, Fahrzeuge, Veranstaltungen etc. gestellt. Räume, bzw. bauliche Anlagen, Fahrzeuge, Veranstaltungen etc. unterliegen einer Erlaubnispflicht, an dessen Erteilung Auflagen geknüpft sind.
Der Behörde muss ein Betriebskonzept und ggf. Veranstaltungskonzept vorgelegt werden.
Es müssen die Sicherheit der anwesenden Personen gewährleistet und Maßnahmen zum Gesundheitsschutz getroffen werden. (Kondompflicht; Verbot von AO, tabulos, etc.).
Kontroll- und Hinweispflichten seitens des Betreibers, sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers. Arbeitszeiten müssen in Echtzeit, d.h. am selben Tag erfolgen.
Das ProstituiertenSchutzGesetz
gilt seit 01.07.2017 für ALLE
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07.07.2016
ProstituiertenSchutzGesetz verabschiedet
Der Deutsche Bundestag am 07.07.2016 das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) beschlossen.
Pressemeldung des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Anlagen:
GesetzesEntwurf vom 25.05.2016
Bundestag verabschiedet Prostituiertenschutzgesetz
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